Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger

BGB § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger

[ Auszug: (1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothe ... ]